Zwei Meter breite Gehbahn

NEUMARKT. Wo ist in einer Fußgängerzone die "Gehbahn", wo die "Straße" ? Darüber hatte am Donnerstag der Stadtrat zu entscheiden.

Den normalen Fußgänger interessiert diese Frage natürlich nicht die Bohne - schließlich kann er in einer Fußgängerzone herumspazieren, wo er gerade lustig ist. Anders ist es aber bei den Anliegern, die für die Reinigung und die Sicherung der "Gehbahnen" - also für die Kosten - aufkommen müssen.

An einer "normalen" Straße sind die Gehwege meist klar zu erkennen, doch in der Fußgängerzone muß die Aufteilung in "Gehbahn" und "Straße" mehr oder weniger willkürlich festgelegt werden. Und einige Anlieger der zur Fußgängerzone erklärten Klostergasse haben Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, daß sie für die Reinigungs- und Sicherungs-Kosten eines jeweils drei Meter breiten Streifens aufkommen sollten.

Das Landratsamt als Aufsichtsbehörde gab ihnen recht und kassierte einen entsprechenden Bescheid der Stadt: Schließlich seien die "Gehbahnen" in Fußgängerzonen in beispielweise Erlangen oder Ingolstadt auf 2,5 Meter festgelegt, in Augsburg oder Nürnberg gar nur auf zwei Meter.

Dem konnte sich jetzt auch die Stadt nicht verschließen. In der geänderten Satzung wird jetzt genau festgelegt, was Gehbahnen sind. Nämlich: " bei Straßen mit beschränktem Kfz-Verkehr, die keine für den Fußgängerverkehr bestimmten befestigten und abgegrenzten Teile besitzen (Fußgängerzonen und Fußgängerbereiche) der Rand der öffentlichen Straßen in einer Breite von 2,0 m gemessen jeweils von der Straßengrundstücksgrenze aus".

Weitere Änderungen der Straßenreinigungssatzung waren rein formeller Natur: Der Rathausvorplatz wird der "Reinigungsklasse II" zugeordnet, nachdem er versehentlich in der Klasse I gelandet war. Bei zwei anderen Straßen änderte sich nur der Name: Aus der bisherigen B 299 zwischen Obi und Unterem Tor wurde der "Kurt-Romstöck-Ring" und die "Hauptstraße in Pölling" wurde originellerweise in "Pöllinger Hauptstraße" umbenannt.
28.09.06
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